Gesetzesänderungen WAB ab 1. Januar 2020
Es gelten folgende neue Regelungen
- Wer einen Lernfahrausweis ab Ausstelldatum 1.1.2020 beantragt, muss die Weiterbildung innert 12 Monaten absolvieren.
- Erwerber mit Lernfahrausweis Datum vor 1.1.2020 muss ebenfalls nur ein Tag Weiterbildung durchführen, diese innerhalb der Probezeit von 3 Jahren (Empfohlen wird jedoch 6 Monate nach bestandener Führerprüfung).
- Die Weiterausbildung dauert 7 Stunden und wird an einem Tag durchgeführt.
- Die Probezeit von 3 Jahren bleibt jedoch in beiden Fällen weiterhin bestehen.
- Die Weiterausbildung soll die Kursteilnehmenden in die Lage versetzen, reaktionsschnell und sicher zu bremsen.
- Die Grundsätze einer umweltschonenden und energieeffizienten Fahrweise anzuwenden.
- Die Kenntnisse über die wesentlichen Einflussfaktoren von Unfällen, diese werden durch das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen simuliert.
- Die Weiterausbildung muss für neurechtliche innerhalb von 12 Monaten nach der Erteilung des Führerausweises auf Probe besucht werden.
- Wer die Weiterausbildung nicht innert 12 Monaten nicht besucht wird bestraft. (Neurechtliche)